Erwägungsgrund 2 32019D0038
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) werden die Gebührenfaktoren, die zur Festsetzung der für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtenden individuellen jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden, durch den Betrag gebildet, der sich am betreffenden Referenzdatum zusammensetzt aus i) den gesamten Aktiva und ii) dem Gesamtrisikobetrag.