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Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Teil 1 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1.2 Spalte 2 wird der Ausdruck „Entzündbare Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2“ ersetzt durch „Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2“. b) In Abschnitt 1.6 wird nach den Worten „Abschnitt 2.2: Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 2“ folgender Ausdruck eingefügt: „Abschnitt 2.3: Aerosole, Gefahrenkategorie 3“. · 2. Teil 3 Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung: „3.1. SYMBOL: UMWELT Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) GHS09 Abschnitt 4.1 Gewässergefährdend — Akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1 — Langfristig gewässergefährdend: Kategorien Chronisch 1, Chronisch 2 · Für die folgenden Klassen und Kategorien der Umweltgefahren ist kein Piktogramm erforderlich: Abschnitt 4.1: Gewässergefährdend — langfristige Wirkung der Kategorien: Chronisch 3, Chronisch 4“.
Eintrag 3 erhält folgende Fassung „3. Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten oder die Kriterien für eine der…
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Teil 1 wird wie folgt geändert: a) In Tabelle 1.1 erhält die folgende Zeile:…
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 25 Absatz 5 wird gestrichen. 2. In Artikel 26 Absatz 1 wird folgender neuer Abschnitt…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Teil 1 Abschnitt 1.1.2 wird gestrichen. 2. Teil 3 Abschnitte 3.2 bis 3.2.2.2 erhalten…
Die Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Einleitung erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil 1 wird die Tabelle 1.1 wie folgt geändert: a) Die erste Zeile von Code H222…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.