Erwägungsgrund 3 32013R0555
Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission werden ein Verzeichnis zugelassener Grenzkontrollstellen sowie bestimmte Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES festgelegt. Da die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit den betreffenden tierischen Nebenprodukten aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer nur mittels des Zugangs über die kroatischen Grenzkontrollstellen Nova Sela und Ploče möglich ist, ist es erforderlich, diese Grenzkontrollstellen in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufzunehmen, sobald die technischen Bedingungen für ihre Zulassung erfüllt sind.