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Die Kommission (Eurostat) kann Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke gewähren, die sich zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in ihrem Besitz befinden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Zugangsantrag wird von einer anerkannten Forschungseinrichtung gestellt;
ein ordnungsgemäßer Forschungsvorschlag wurde vorgelegt;
die Art der angeforderten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke wurde angegeben;
der Zugang wird entweder durch die Kommission (Eurostat) oder durch eine andere von der Kommission (Eurostat) akkreditierte Zugangseinrichtung gewährt;
die betreffende einzelstaatliche statistische Stelle, die die Daten übermittelt hat, hat ihre Genehmigung erteilt.
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