Art. 358 Abs. 2 CRRSpezifische Instrumente
Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind als eine Reihe von dem Nominalwert des…
Art. 346 Abs. 3 Buchst. b CRRAnerkennung von Absicherungen über Kreditderivate
Eine Kassa-Kaufposition wird durch einen Gesamtrenditeswap abgesichert (oder umgekehrt), und es besteht eine exakte Übereinstimmung zwischen der…
Art. 273 Abs. 5 CRRMethoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
Werden die von einem Institut verkauften Kreditausfallswaps von einem Institut als eine von Ersterem gestellte Kreditbesicherung behandelt und unterliegen einer…
Art. 21 Abs. 1 32024D2938BESCHLUSS (EU) 2024/2938 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. November 2024 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/32) (Neufassung)
Zinsswaps werden gemäß Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Art. 106 Abs. 5a CRRInterne Sicherungsgeschäfte
Für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstabe a darf ein Institut diesem Portfolio andere Zinsrisikopositionen zuordnen, die mit Dritten oder mit seinem eigenen…