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Zinsswaps werden gemäß Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende ausgewiesene Verluste werden in den Folgejahren nach der linearen Methode abgeschrieben. Im Fall von Forward-Zinsswaps beginnt die Abschreibung am Tag der Wertstellung der Transaktion.
Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos wird gemäß Artikel 13 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Einlagen, die in den Anwendungsbereich der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) und des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) fallen, werden wie folgt…
Befristete Transaktionen werden gemäß Artikel 10 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Devisenswaps werden gemäß Artikel 20 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Devisentermingeschäfte werden gemäß Artikel 19 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Optionen werden gemäß Artikel 25 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.