Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abweichend von Artikel 84 Buchstabe b, Artikel 85 Buchstabe b und Artikel 87 Buchstabe b werden die in diesen Artikeln genannten Prozentsätze ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 mit dem jeweiligen anwendbaren Faktor multipliziert.
Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten:
0,2 bis 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ,
0,4 bis 1 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ,
0,6 bis 1 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und
0,8 bis 1 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 .
Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.
Abweichend von Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die…
20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
Beträge der Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals sowie die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios,…
20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.