Art. 20 32016R0445
Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 gelten Positionen im Sinne von Artikel 479 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1 ) zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden, als konsolidiertes hartes Kernkapital, auf die die nachstehenden Prozentsätze angewandt werden.
Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz
40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und
20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 .
Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften niedrigere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.