Art. 58 Buchst. a CRRAbzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,
Art. 56 Buchst. b CRRAbzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut…
Art. 60 Abs. 3 Buchst. a CRRAbzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,
Art. 477 Abs. 3 Buchst. a CRRAbzüge von Ergänzungskapitalposten
Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag…
Art. 63 Buchst. b Buchst. i CRRInstrumente des Ergänzungskapitals
dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,