Art. 72b Abs. 4 Buchst. a CRRInstrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
es dem Institut nicht gestattet ist, Verbindlichkeiten nach Absatz 3 in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einzubeziehen;
Art. 72a Abs. 2 Buchst. j CRRPosten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten gegenüber
Art. 72g CRRAbzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i…
Art. 78a Abs. 3 Buchst. d CRRErlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
die Bedeutung des Ausdrucks im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig .
Art. 72i Abs. 5 CRRAbzug von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn das Institut keine wesentliche Beteiligung an G-SRI-Einheiten hält
Die Institute ermitteln den Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch…