Art. 1 Abs. 5 32014L0092RICHTLINIE 2014/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht oder nur teilweise auf Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des…
Art. 1 Abs. 2 32017R1131VERORDNUNG (EU) 2017/1131 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen vor.
Art. 1 Abs. 5 Buchst. c 32004R0853VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Maßnahmen treffen, um die Anforderungen dieser Verordnung auf in ihrem Gebiet gelegene Einzelhandelsunternehmen…
Art. 1 Abs. 3 32015R0760VERORDNUNG (EU) 2015/760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine weiteren Anforderungen vor.
Art. 2 Abs. 2 32017R0460VERORDNUNG (EU) 2017/460 DER KOMMISSION vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung gilt nicht in Mitgliedstaaten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG fallen, solange sie diese…