Art. 253 Abs. 1 CRRVerringerung der risikogewichteten Positionsbeträge
Wird einer Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1250 % gemäß diesem Abschnitt zugewiesen, können die Institute — alternativ zur Einbeziehung der Position…
Art. 247 Abs. 4 CRRBerechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
Sofern eine Verbriefungsposition nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k vom harten Kernkapital abgezogen wird, wird der risikogewichtete Positionsbetrag…
Art. 109 CRRBehandlung von Verbriefungspositionen
Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für eine Position, die sie in einer Verbriefung halten, im Einklang mit Kapitel 5.
Art. 249 Abs. 7 Buchst. a CRRAnerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen
Das die Besicherung stellende Institut behandelt den Teil der Position, dem die Besicherung zugutekommt, als eine Verbriefungsposition und berechnet die…
Art. 337 Abs. 1 CRREigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente
Bei Instrumenten im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Institut die nach Artikel 327 Absatz 1 berechneten…