Erwägungsgrund 109 CRR
Ausgehend von den von der EBA vorzulegenden Berichten sollte die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für einen delegierten Rechtsakt über die Liquiditätsanforderungen auch prüfen, ob vorrangige Anleihen, die von Körperschaften begeben werden, die der irischen NAMA und der spanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft vergleichbar sind, zu demselben Zweck gegründet wurden und von besonderer Bedeutung für die Sanierung von Banken in einem anderen Mitgliedstaat sind, ebenso behandelt werden sollten, insofern sie von der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats garantiert und von den Währungsbehörden als anerkennungsfähige Sicherheit akzeptiert werden.