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Um einen Beitrag zur Unterbindung des internationalen Handels mit Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, zu leisten, können die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen bestimmte ihnen vorliegende Daten und Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern entsprechend den praktischen Modalitäten nach Absatz 3 austauschen.
Die Daten und Informationen gemäß Absatz 1 werden ausgetauscht, um ein zügiges und wirksames Vorgehen gegen Sendungen von Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, zu ermöglichen. Diese Daten und Informationen können Sicherstellungen, Trends und allgemeine risikorelevante Informationen betreffen, auch in Bezug auf Waren, die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet der Union befinden und ihren Ursprung im Hoheitsgebiet von Drittländern haben oder für ein solches Hoheitsgebiet bestimmt sind. Diese Daten und Informationen können, wo es zweckmäßig erscheint, gegebenenfalls Folgendes umfassen:
Art und Menge der Waren,
mutmaßlich verletztes Recht geistigen Eigentums,
Ursprung, Herkunft und Bestimmung der Waren,
Informationen über Verkehrswege, insbesondere
Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Verkehrsmittels,
Referenznummern des Frachtbriefs oder anderer Transportdokumente,
Anzahl der Behälter,
Gewicht der Ladung,
Bezeichnung und/oder Codierung der Waren,
Reservierungsnummer,
Plombennummer,
Ort der ersten Beladung,
Ort der abschließenden Entladung,
Orte der Umladung,
voraussichtliches Datum der Ankunft am Ort der abschließenden Entladung;
Informationen über Beförderung von Behältern, insbesondere
Behälternummer,
Ladezustand,
Datum der Beförderung,
Art der Beförderung (Beladen, Entladen, Umladen, Einfuhr, Ausfuhr usw.),
Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Verkehrsmittels,
Nummer der Reise/Fahrt,
Ort,
Frachtbrief oder anderes Transportdokument.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der notwendigen praktischen Modalitäten für den Daten- und Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 3 erlassen.
Um die zügige Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums zu gewährleisten, sollte dafür gesorgt werden, dass die Zollbehörden, wenn es hinreichende…
In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Zollbehörden tätig werden, wenn Waren, die im Verdacht stehen,…
Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit ist es anzeigt, die Fristen für die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht…
für die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung von Waren im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.…
Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten überlassen die Zollbehörden die Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie innerhalb der Fristen gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.