Erwägungsgrund 8 32013R0655
Um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 11. Juli 2013 gelten.