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Für Pyraclostrobin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt . Die Behörde empfahl eine Senkung der Rückstandshöchstgehalte für Endivien und Lupinen (getrocknet). Für andere Erzeugnisse empfahl sie eine Anhebung oder Beibehaltung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Tafeltrauben, Sellerie, Baumwollsamen und Kaffeebohnen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden anhand der verfügbaren Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung überprüft. Für Orangen, Blattkohl, Leinsamen, Erdnüsse, Mohn-, Sesam- und Rapssamen, Senfkörner, Baumwollsamen, Saflor, Borretsch, Leindotter und Rizinusbohnen hat die Behörde nach Vorlage der im ersten Satz genannten Stellungnahme weitere Stellungnahmen zu den Rückstandshöchstgehalten unterbreitet . Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden. Für Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Papaya, Zwiebeln, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Gerste, Hafer, Roggen, Sorghum und Weizen hat die Codex-Alimentarius-Kommission nach Vorlage der im ersten Satz genannten Stellungnahme durch die Behörde Codex-Rückstandshöchstgehalte für Pyraclostrobin verabschiedet. Diese Codex-Rückstandshöchstgehalte sollten berücksichtigt werden, mit Ausnahme derjenigen Werte, die für eine europäische Verbrauchergruppe nicht sicher sind und für die die Europäische Union bei der Codex-Alimentarius-Kommission einen Vorbehalt geltend gemacht hat .
Für Tepraloxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Für Indoxacarb hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG)…
Für Prosulfocarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Für Dimethomorph hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung…
Für Ethephon , Fenamiphos , Triasulfuron und Triticonazol gab die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Gründen versehene…
Für Clomazon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.