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Für Indoxacarb hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Die Behörde empfahl eine Senkung der Rückstandshöchstgehalte für Heidelbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Hagebutten, Maulbeeren, Azarole, Holunderbeeren, Rosenkohl, Kopfkohl, Endivien, Erdnüsse, Raps- und Maissamen. Für andere Erzeugnisse empfahl sie eine Anhebung oder Beibehaltung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Äpfel, Brokkoli, Blumenkohl, Feldsalat, Salatrauke, Rucola, Blätter und Keime der Brassica, Geflügelfleisch, -fett und -leber sowie Vogeleier einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden anhand der verfügbaren Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung überprüft. Für Erdbeeren, Himbeeren, Chinakohl, Feldsalat, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Kardonen, Fenchel und Rhabarber hat die Behörde nach Vorlage der im ersten Satz genannten Stellungnahme eine weitere Stellungnahme zu den Rückstandshöchstgehalten unterbreitet . Diese Stellungnahme sollte berücksichtigt werden.
Für Dimethomorph hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung…
Für Tepraloxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Für Pyraclostrobin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung…
Für Prosulfocarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Für Tebuconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Für Iprovalicarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.