Erwägungsgrund 5 32013R0697
In Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sind Artikel aufgeführt, die nach Artikel 2b der Verordnung nur mit vorheriger Genehmigung verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden dürfen. Diese Liste sollte um zusätzliche Artikel erweitert werden. Eine Ausnahme sollte für als Verbrauchsgüter bestimmte Waren gewährt werden.