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Es obliegt dem Rat, die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für diese Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer jeweiligen Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Bestandsgruppe gewährleisten und die in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gebührend berücksichtigen.
Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten…
Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Verteilung der Fangmöglichkeiten…
Es ist Aufgabe des Rates, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf…
Es ist Aufgabe des Rates, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.