Art. 3 32013R0715Kriterien für Kupferschrott
Kupferschrott wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Erwägungsgrund 3 32013R0715Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Kupferschrott aus einem…
Erwägungsgrund 6 32013R0715Damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt…
Erwägungsgrund 1 32013R0715Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Kupferschrottrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand…
Art. 1 32011R0333VERORDNUNG (EU) Nr. 333/2011 DES RATES vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
Diese Verordnung enthält die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen,…