Erwägungsgrund 3 32013R0715
Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Kupferschrott aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der Nichteisenmetall erzeugenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Schrott, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für den durch das Verwertungsverfahren gewonnenen Kupferschrott diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Kupferschrott erzeugt wird, der keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und abgesehen von Kupfer und Nichtmetallen hinreichend frei von metallischen Bestandteilen ist.