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Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist weiterhin zugelassen werden.
Gemäß der Verordnung 94/9/EG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.
Gemäß der Richtlinie 93/15/EWG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission ausgestellte Bescheinigungen können weiterhin…
Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die Einfuhr von Waren, für die die Bestimmungen der Verordnung (EU)…
Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß dem geltenden Muster der Entscheidung 2006/696/EG ausgestellt werden,…
Gemäß der Richtlinie 2007/23/EG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.