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Die mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten Spezifikationen sehen vor, dass eines der Reinheitskriterien für Polyole der Demineralisierungsgrad bzw. der Restanteil an Mineralien ist, ausgedrückt als Anteil an Chloriden, Sulfaten und/oder Sulfatasche. Die gleichen Polyole werden auch als Hilfsstoffe für pharmazeutische Erzeugnisse verwendet, und im Europäischen Arzneibuch wurde die Leitfähigkeit als Methode zur Bewertung des Demineralisierungsgrades von Polyolen festgelegt. Dadurch konnten drei Messungen (Anteil an Chloriden, Sulfaten und/oder Sulfatasche) durch eine einzige ersetzt werden, die zudem einfacher, kosteneffizienter und umweltfreundlicher ist. Daher sollten die Spezifikationen für die Lebensmittelzusatzstoffe Sorbit (E 420(i)), Sorbitsirup (E 420(ii)), Mannit (E 421(i)), durch Fermentation gewonnenes Mannit E 421(ii)), Isomalt (E 953), Maltit (E 965(i)), Maltitsirup (E 965(ii)), Xylit (E 967) und Erythrit (E 968) geändert werden: die Kriterien für Chloride, Sulfate und Sulfatasche sollten gestrichen und durch ein einziges Kriterium — die Leitfähigkeit — ersetzt werden.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Im Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 420(i) Sorbit erhalten die Spezifikationen…
In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sind Spezifikationen für Mannit (E 421(i)) sowie für durch Fermentation gewonnenes Mannit (E 421(i)) festgelegt. Zur…
Die derzeit anwendbaren spezifischen Reinheitskriterien sollten durch Senkung der Höchstwerte für bestimmte Schwermetalle angepasst werden, sofern dies machbar…
Durch diese Verordnung werden die folgenden Rechtsakte aufgehoben und ersetzt: Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften…
Stoffe wie Sulfite, Benzoate, Polysorbate, Sorbitester und Zuckerester sollten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden; diese Stoffe…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer B.1.7 „Verpackung und Versand der Proben“ wird folgender zweiter Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.