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Die berichtigte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sollte ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten. Lieferanten sollten nicht verpflichtet sein, Stoffe und Gemische, die bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verkehr gebracht wurden, neu zu kennzeichnen und neu zu verpacken. Allerdings sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf freiwilliger Basis auf bereits in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische anzuwenden.
Der Beginn der Anwendung dieser Verordnung sollte schrittweise erfolgen, damit alle Betroffenen — Behörden, Unternehmen und Interessengruppen — ihre Ressourcen…
Lieferanten sind nicht verpflichtet, in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführte Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Stoffe und Gemische, die…
Damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher über die Gefahren informiert werden, sollten die Lieferanten von Stoffen und Gemischen sicherstellen, dass diese…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2012 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.