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Lieferanten sind nicht verpflichtet, in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführte Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Stoffe und Gemische, die bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in den Verkehr gebracht wurden, neu zu kennzeichnen und neu zu verpacken.
Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der…
Die berichtigte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sollte ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2014…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1.…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1.…
In Artikel 9 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.