Art. 2 32013R0809
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.