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Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach den Spezifikationen zum Lebensmittelzusatzstoff E 422 der folgende Eintrag eingefügt: „ E 423 OCTENYLBERNSTEINSÄUREMODIFIZIERTES GUMMI ARABICUM Synonyme Hydrogenoctenylbutandioat von Gummi arabicum; Hydrogenoctenylsuccinat von Gummi arabicum; OSA-modifiziertes Gummi arabicum; OSA-modifiziertes Akaziengummi Definition Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum wird hergestellt durch Veresterung von Gummi arabicum (Acacia seyal oder Acacia senegal) in wässriger Lösung mit höchstens 3 % Octenylbernsteinsäureanhydrid. Es wird anschließend sprühgetrocknet. Einecs Chemische Bezeichnung Chemische Formel Massenmittel der Molmasse Masseanteil (i): 3,105 g/mol Masseanteil (ii) 1,106 g/mol Gehalt Beschreibung Cremefarbenes bis blassbraunes rieselfähiges Pulver Merkmale Viskosität einer 5 %igen Lösung bei 25 °C höchstens 30 mPa.s Fällungsreaktion Bildet in Bleidiacetatlösung (Testlösung) einen flockigen Niederschlag Löslichkeit Leicht wasserlöslich; nicht löslich in Ethanol pH-Wert einer 5 %igen wässrigen Lösung 3,5 bis 6,5 Reinheit Trocknungsverlust höchstens 15 % (105 °C, 5 Std.) Veresterungsgrad höchstens 0,6 % Gesamtasche höchstens 10 % (530 °C) Säureunlösliche Asche höchstens 0,5 % Wasserunlösliche Bestandteile höchstens 1,0 % Test auf Stärke oder Dextrin Eine 1:50-wässrige Lösung kochen, ca. 0,1 ml Iod-Testlösung hinzufügen. Es sollte keine bläuliche oder rötliche Färbung auftreten. Test auf tanninhaltige Gummis 10 ml einer 1:50-wässrigen Lösung ca. 0,1 ml Eisenchlorid-Testlösung hinzufügen. Es sollte weder eine schwärzliche Färbung eintreten noch sich ein schwärzlicher Niederschlag bilden. Rest-Octenylbernsteinsäure höchstens 0,3 % Blei höchstens 2 mg/kg Mikrobiologische Kriterien Salmonella sp. in 25 g nicht nachweisbar Escherichia coli in 1 g nicht nachweisbar“
Wegen seiner verbesserten Eigenschaften im Vergleich zu vorhandenen Emulgatoren besteht eine technologische Notwendigkeit der Verwendung von…
Die Spezifikationen für octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, wenn der Stoff…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Sicherheit von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator für Aromen und…
A. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B wird in Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“…
Am 12. November 2007 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator in bestimmten…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert und berichtigt: 1. Der Eintrag für E 222 Natriumhydrogensulfit wird wie folgt geändert: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.