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In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten in Teil 4 („Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen“) die Höchstmengen an octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum (E 423) für das Endlebensmittel gelten. In Teil 6 („Bestimmung von Zusatzstoffgruppen für die Teile 1 bis 5“) Tabelle 7 („Alginsäure — Alginate“) sollte Calciumalginat (E 404) aufgenommen werden.
In Teil 4 („Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen“) erhält der Eintrag zu E 423 („Octenylbernsteinsäuremodifiziertes…
A. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B wird in Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“…
Die Spezifikationen für octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, wenn der Stoff…
Wegen seiner verbesserten Eigenschaften im Vergleich zu vorhandenen Emulgatoren besteht eine technologische Notwendigkeit der Verwendung von…
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“…
Daher sollte die Verwendung von Natriumalginat (E 401) als Überzugsmittel in der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.