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1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN a) Für das Bezugsjahr 2014 sind Daten für die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählten Themen bereitzustellen: — IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen; — IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen; — Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen durch Unternehmen; — Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität); — Vorgänge im Bereich elektronischer Geschäftsverkehr (E-Business) und organisatorische Aspekte; — Zugang zu und Nutzung von Internet und anderen Netztechnologien zur Verbindung von Objekten und Geräten (Internet der Dinge); — E-Commerce. b) Folgende Unternehmensvariablen sind zu erheben: IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen Für alle Unternehmen zu erhebende Variable: — Nutzung von Computern. Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen: — (fakultativ) Beschäftigte oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Beschäftigen, die einen Computer für Arbeitszwecke benutzen. IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen: — Beschäftigung von IKT-Fachleuten; — Durchführung von beliebigen Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung von IKT-bezogenen Kompetenzen für IKT-Fachleute im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Durchführung von beliebigen Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung von IKT-bezogenen Kompetenzen für sonstige Beschäftigte im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Einstellung oder versuchte Einstellung von IKT-Fachleuten im vorausgegangenen Kalenderjahr. Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen und im vorausgegangen Kalenderjahr IKT-Fachleute eingestellt haben oder versucht haben einzustellen: — Vorhandensein von schwer zu besetzenden offenen Stellen für IKT-Fachleute im vorausgegangenen Kalenderjahr. Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen: — Zugang zum Internet. Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben: — Beschäftigte oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Beschäftigen, die einen Computer mit Internetzugang für Arbeitszwecke benutzen; — Internetanschluss: DSL oder sonstiger fester Breitbandanschlusstyp; — Internetanschluss: maximale vertraglich vereinbarte Downloadgeschwindigkeit der schnellsten Internetverbindung, in MBit/s; ([0;< 2], [2;< 10], [10;< 30], [30;< 100], [≥ 100]); — Internetanschluss: mobiler Breitbandanschluss über ein tragbares Gerät mit Mobilfunknetzfunktion (3G- oder 4G-Funktion); — (fakultativ) Internetanschluss: mobiler Breitbandanschluss über einen tragbaren Computer mit Mobilfunknetzfunktion (3G- oder 4G-Funktion); — (fakultativ) Internetanschluss: mobiler Breitbandanschluss über sonstige tragbare Geräte wie Smartphones mit Mobilfunknetzfunktion (3G- oder 4G-Funktion); — Internetanschluss: sonstige Mobilverbindung über Mobilfunknetzwerke; — Beschäftigte oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Beschäftigen, die ein tragbares Gerät vom Unternehmen erhielten, das eine Internetverbindung über Mobilfunknetzwerke für Arbeitszwecke ermöglicht; — (fakultativ) Nutzung sozialer Netzwerke, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte; — (fakultativ) Nutzung von Unternehmens-Blogs oder Mikroblogs, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte; — (fakultativ) Nutzung von Websites zur gemeinsamen Nutzung multimedialer Inhalte, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte; — (fakultativ) Nutzung wikibasierter Instrumente zum Wissensaustausch, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte; — Nutzung einer Website. Zu erhebende Variablen für Unternehmen mit eigener Website: — (fakultativ) Bereitstellung folgender Funktionen: Beschreibung von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten; — Bereitstellung folgender Funktionen: Online-Bestellung, -Reservierung oder -Buchung; — (fakultativ) Bereitstellung folgender Funktionen: Möglichkeit für Nutzer, Waren oder Dienstleistungen online zu gestalten oder an ihren Bedarf anzupassen; — (fakultativ) Bereitstellung folgender Funktionen: Verfolgungsfunktion oder Statusinformationen für aufgegebene Bestellungen; — (fakultativ) Bereitstellung folgender Funktionen: personalisierte Website-Inhalte für regelmäßige/wiederkehrende Nutzer; — (fakultativ) Bereitstellung folgender Funktionen: Links oder Verweise auf die Unternehmensprofile in sozialen Medien; — (fakultativ) Bereitstellung folgender Funktionen: Erklärung über den Schutz personenbezogener Daten, Datenschutzsiegel oder Sicherheitszertifizierung der Website; — (fakultativ) Bereitstellung folgender Funktionen: Veröffentlichung von Stellenangeboten oder Einreichung von Online-Bewerbungen; — Bereitstellung folgender Funktionen: Beschwerden auf elektronischem Wege. Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität) Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben: — (fakultativ) Fernzugriff auf das E-Mail-System, die Dokumente oder Anwendungen des Unternehmens; — (optional) Nutzung bezahlter Werbeinhalte im Internet; — Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen, ausgenommen kostenlose Dienstleistungen. Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben und Cloud-Computing-Dienstleistungen erwerben: — Nutzung von E-Mail als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Nutzung von Bürosoftware als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Hosting der Unternehmensdatenbank(en) als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Speichern von Dateien als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Nutzung von Software-Anwendungen für Finanzen oder Buchhaltung als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Nutzung von Customer Relationship Management — CRM als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Nutzung von Rechenkapazität zum Betrieb der unternehmenseigenen Software als Cloud-Computing-Dienstleistung; — Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen aus gemeinsam genutzten Servern von Dienstleistern; — Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen aus Servern von Dienstleistern, die ausschließlich für das Unternehmen bestimmt sind; — einschränkende Faktoren für die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen: Risiko von Sicherheitsverletzung, — einschränkende Faktoren für die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen: Probleme beim Zugang zu Daten oder Software; — einschränkende Faktoren für die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen: Schwierigkeiten bei der Kündigung des Abonnements oder beim Wechsel des Anbieters (darunter Probleme mit der Datenübertragbarkeit); — einschränkende Faktoren für die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen: Unsicherheit bezüglich des Standorts der Daten; — einschränkende Faktoren für die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen: Unsicherheit in Bezug auf die rechtliche Zuständigkeit, das anwendbare Recht und das Verfahren zur Streitbeilegung; — einschränkende Faktoren für die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen: hohe Kosten für den Erwerb von Cloud-Computing-Dienstleistungen; — einschränkende Faktoren für die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen: unzureichende Kenntnisse in Bezug auf Cloud-Computing; — (fakultativ) Grad der Ausschöpfung von Vorteilen durch die Verringerung der mit der IKT verbundenen Kosten, auf der folgenden Skala: „in hohem Maße“, „in mittlerem Maße“, „in begrenztem Maße“, „überhaupt nicht“, — (fakultativ) Grad der Ausschöpfung von Vorteilen durch die Flexibilität aufgrund der stärkeren oder schwächeren Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen, auf der folgenden Skala: „in hohem Maße“, „in mittlerem Maße“, „in begrenztem Maße“, „überhaupt nicht“; — (fakultativ) Grad der Ausschöpfung von Vorteilen aufgrund des einfachen und schnellen Einsatzes von Lösungen auf der Grundlage von Cloud-Computing, auf der nachfolgenden Skala: „in hohem Maße“, „in mittlerem Maße“, „in begrenztem Maße“, „überhaupt nicht“. Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben und keine Cloud-Computing-Dienstleistungen erwerben: — (fakultativ) Faktoren, die die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen verhindern: Risiko von Sicherheitsverletzung; — (fakultativ) Faktoren, die die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen verhindern: Unsicherheit bezüglich des Standorts der Daten; — (fakultativ) Faktoren, die die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen verhindern: Unsicherheit in Bezug auf die rechtliche Zuständigkeit, das anwendbare Recht und das Verfahren zur Streitbeilegung; — (fakultativ) Faktoren, die die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen verhindern: Hohe Kosten für den Erwerb von Cloud-Computing-Dienstleistungen; — (fakultativ) Faktoren, die die Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen verhindern: Unzureichende Kenntnisse in Bezug auf Cloud-Computing. Vorgänge im Bereich elektronischer Geschäftsverkehr und organisatorische Aspekte Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen: — Verschicken von Rechnungen an andere Unternehmen oder an Behörden im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Anteil aller Rechnungen, die als elektronische Rechnungen in einem für eine automatische Verarbeitung geeigneten Standardformat an andere Unternehmen oder an Behörden verschickt wurden, im vorausgegangenem Kalenderjahr; — Anteil aller Rechnungen, die als elektronische Rechnungen in einem für eine automatische Verarbeitung nicht geeigneten Format an andere Unternehmen oder an Behörden verschickt wurden, im vorausgegangenem Kalenderjahr; — Anteil aller Rechnungen, die nur in Papierform an andere Unternehmen oder an Behörden verschickt wurden, im vorausgegangenem Kalenderjahr; — Anteil aller Rechnungen, die als elektronische Rechnungen in einem für eine automatische Verarbeitung geeigneten Standardformat erhalten wurden, im vorausgegangenem Kalenderjahr; — Anteil aller Rechnungen, die in Papierform oder als elektronische Rechnungen in einem für eine automatische Verarbeitung nicht geeigneten Format erhalten wurden, im vorausgegangenem Kalenderjahr; — Nutzung von Warenwirtschaftssoftware (ERP) zur Weitergabe von Informationen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen; — Nutzung von Anwendungsprogrammen zur Kundenpflege (Customer Relationship Management — CRM), welche die Erfassung, Speicherung und Weitergabe von Kundeninformationen an andere betriebliche Funktionsbereiche ermöglichen; — Nutzung von Anwendungsprogrammen zur Kundenpflege (Customer Relationship Management — CRM), welche die Auswertung der Kundendaten für Marketingzwecke ermöglichen; — Nutzung von EDI-Nachrichten (elektronischer Datenaustausch — EDI) für die Versendung von Zahlungsanweisungen an Finanzinstitute; — Nutzung von EDI-Nachrichten (elektronischer Datenaustausch -EDI) für die Versendung von Daten an Behörden/Empfang von Behördendaten; — elektronischer Austausch von Informationen für die Lieferkettenverwaltung mit Lieferanten oder Kunden, zur Koordinierung der Verfügbarkeit und Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an den Endverbraucher, ohne dass die Informationen manuell eingegeben werden müssen. Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die elektronisch Informationen für das Lieferkettenmanagement austauschen: — elektronischer Austausch von Informationen für die Lieferkettenverwaltung mit Lieferanten oder Kunden über Websites (Website des Unternehmens, Website von Geschäftspartnern oder Webportale); — elektronischer Austausch von Informationen für die Lieferkettenverwaltung mit Lieferanten oder Kunden über ein für die automatische Verarbeitung geeignetes elektronisches Format. Zugang zu und Nutzung von Internet und anderen Netztechnologien zur Verbindung von Objekten und Geräten (Internet der Dinge) Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen: — Nutzung der RFID-Technologie zur Personenidentifizierung und Zugangskontrolle; — Nutzung der RFID-Technologie als Element des Produktions- und Dienstleistungserbringungsverfahrens; — Nutzung der RFID-Technologie zur Produktidentifizierung nach dem Herstellungsprozess. Elektronischer Geschäftsverkehr Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen: — Entgegennahme von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über Websites (Web-Verkäufe) im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Entgegennahme von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über EDI-Systeme (EDI-Verkäufe) im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Aufgabe von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über Websites oder EDI-Systeme im vorausgegangenen Kalenderjahr; Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die über eine Website aufgegebene Bestellungen entgegengenommen haben, im vorausgegangenen Kalenderjahr: — Nutzung von Online-Zahlungsverkehrsystemen für Verkäufe über Websites, d. h. Zahlung im Bestellvorgang integriert; — Nutzung von Offline-Zahlungsverkehrsystemen für Verkäufe über Websites, d. h. Zahlung nicht im Bestellvorgang integriert; — Wert oder Prozentanteil des Gesamtumsatzes der Verkäufe im elektronischen Handel im vorausgegangenen Kalenderjahr, der auf Bestellungen über Websites zurückgeht; — Prozentanteil der Verkäufe im elektronischen Handel an Privatkunden (B2C) im vorausgegangenen Kalenderjahr, der auf Bestellungen über Websites zurückgeht; — Prozentanteil der Verkäufe im elektronischen Handel an andere Unternehmen (B2B) und der Verkäufe im elektronischen Handel an Behörden (B2G) im vorausgegangenen Kalenderjahr, der auf Bestellungen über Websites zurückgeht. Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über EDI-Systeme entgegengenommen haben: — Wert oder Prozentanteil des Gesamtumsatzes der Verkäufe im elektronischen Handel im vorausgegangenen Kalenderjahr, der auf Bestellungen über EDI-Systeme zurückgeht. Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Bestellungen über eine Website oder EDI-Systeme aufgegeben haben: — (fakultativ) Aufgabe von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über Websites im vorausgegangenen Kalenderjahr; — (fakultativ) Aufgabe von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über EDI-Systeme im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Aufgabe von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen, deren Wert mindestens 1 % des Gesamtkaufwertes ausmacht, im vorausgegangenen Kalenderjahr. c) Folgende Variablen zum Unternehmenshintergrund sind aus alternativen Quellen zu erheben oder zu gewinnen: Für alle Unternehmen zu erhebende Variablen: — wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr; — durchschnittliche Beschäftigtenzahl im vorausgegangenen Kalenderjahr; — Gesamtumsatz im vorausgegangenen Kalenderjahr (Wertangabe, ohne Umsatzsteuer). 2. ERFASSUNGSBEREICH Die Variablen nach Abschnitt 1 Buchstabe b bis c dieses Anhangs sind für Unternehmen der folgenden Wirtschaftszweige, Größenklassen und geografischen Erfassungsbereiche zu erheben. a) Wirtschaftszweig: Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 2 fallen: NACE-Kategorie Bezeichnung Abschnitt C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren Abschnitt D, E Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen Abschnitt F Baugewerbe/Bau Abschnitt G Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen Abschnitt H Verkehr und Lagerei Abschnitt I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie Abschnitt J Information und Kommunikation Abschnitt L Grundstück- und Wohnungswesen Abteilung 69-74 Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen Abschnitt N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen Gruppe 95.1 Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten · b) Unternehmensgröße: Unternehmen mit 10 oder mehr Beschäftigten; die Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ist fakultativ. c) Geografischer Erfassungsbereich: Unternehmen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats. 3. BEZUGSZEITRÄUME Der Bezugszeitraum für die Variablen, die sich auf das vorausgegangene Kalenderjahr beziehen, ist 2013. Für die übrigen Angaben ist der Bezugszeitraum das Jahr 2014. 4. AUFSCHLÜSSELUNG Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen Variablen sind folgende Hintergrundvariablen zu erheben: a) Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen: gemäß folgenden NACE-Rev. 2-Aggregaten: Aggregation gemäß NACE Rev. 2 für eventuelle Berechnung nationaler Aggregate 10-18 19-23 24-25 26-33 35-39 41-43 45-47 49-53 55 58-63 68 69-74 77-82 26.1-26.4, 26.8, 46.5, 58.2, 61, 62, 63.1, 95.1 Aggregation gemäß NACE Rev. 2 für eventuelle Berechnung europäischer Aggregate 10-12 13-15 16-18 26 27-28 29-30 31-33 45 46 47 55-56 58-60 61 62-63 77-78 + 80-82 79 95.1 b) Aufschlüsselung nach Größenklassen: Die Daten sind nach der Beschäftigtenzahl in folgende Klassen aufzuschlüsseln: Größenklasse 10 oder mehr Beschäftigte 10 bis 49 Beschäftigte 50 bis 249 Beschäftigte 250 oder mehr Beschäftigte Für die Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten gilt, wenn sie erfasst werden, folgende Aufschlüsselung. (Die Bereitstellung der Variablen für die Größenklassen „Weniger als 5 Beschäftigte“ und „5 bis 9 Beschäftigte“ ist fakultativ). Größenklasse Weniger als 10 Beschäftigte Weniger als 5 Beschäftigte (fakultativ) 5 bis 9 Beschäftigte (fakultativ) 5. PERIODIZITÄT Die Daten sind einmalig für das Jahr 2014 vorzulegen. 6. FRISTEN a) Die — gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten — aggregierten Daten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 müssen vor dem 5. Oktober 2014 an Eurostat übermittelt werden. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen. b) Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 müssen vor dem 31. Mai 2014 an Eurostat übermittelt werden. c) Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 muss bis zum 5. November 2014 an Eurostat übermittelt werden. d) Die Daten und Metadaten müssen gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat übermittelt werden. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts muss die von Eurostat definierte Metadatenstruktur verwendet werden.
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN a) Für das Bezugsjahr 2011 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004…
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN a) Für das Bezugsjahr 2012 sind Daten für die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählten…
1. Themen und dazugehörige Variablen a) Für das Bezugsjahr 2013 sind Daten für die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählten…
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN a) Für das Bezugsjahr 2010 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004…
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN a) Für das Bezugsjahr 2007 werden folgende Themen erfasst, die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.…
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN a) Für das Bezugsjahr 2006 werden folgende Themen erfasst, die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.