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Damit das Amt seine Effizienz verbessern kann, sollte es Kenntnis davon haben, welche Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen seiner Untersuchungen ergriffen worden sind. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten dem Amt auf dessen Ersuchen hin über etwaige Maßnahmen Bericht erstatten, die sie auf der Grundlage der ihnen seitens des Amtes übermittelten Informationen ergriffen haben.
Es obliegt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, auf der Grundlage des von dem Amt…
Es ist erforderlich, genau festzulegen, wie das Amt die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen über laufende Untersuchungen zu unterrichten hat, wenn ein…
Das Amt sollte bei externen Untersuchungen Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben.
Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle in Kenntnis setzen, wenn…
Die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken gemäß den für…
Erweist sich bei einer Untersuchung, dass es sinnvoll sein könnte, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.