Erwägungsgrund 8 32026R0697
Mit dem Ziel, die Unterbindung unlauterer Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu unterstützen, sollten Durchsetzungsbehörden in ihrem eigenen Hoheitsgebiet befugt sein, im Namen anderer Durchsetzungsbehörden Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen. Solche Untersuchungsmaßnahmen sollten von der ersuchten Durchsetzungsbehörde im Einklang mit den ihr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/633 übertragenen Befugnissen und im Einklang mit ihrem nationalen Recht ergriffen werden.