Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verwendung der Süßungsmittel Acesulfam K (E 950), Cyclohexylsulfaminsäure und ihrer Na- und Ca-Salze (E 952), Saccharin und seiner Na-, K- und Ca-Salze (E 954), Sucralose (E 955), Neohesperidin DC (E 959) und Steviolglycoside (E 960) ist gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in brennwertverminderten Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie in sonstigen brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten ähnlichen Brotaufstrichen auf Trockenfruchtbasis gestattet.
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung der Süßungsmittel Aspartam (E 951), Neotam (E 961) und Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) in…
Eine Ausweitung der Verwendung der genannten Süßungsmittel auf alle sonstigen ähnlichen brennwertverminderten Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse soll es…
Am 9. Mai 2012 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Süßungsmitteln in allen Lebensmitteln, die zur Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 „Sonstige…
Eine Erweiterung der Verwendung dieser Süßungsmittel auf alle sonstigen ähnlichen brennwertverminderten Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse wird es ermöglichen,…
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. Der Eintrag E 950 in der Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 „Sonstige ähnliche…
a Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis E 950 Acesulfam K 500 Nur brennwertverminderte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.