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Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung der Süßungsmittel Aspartam (E 951), Neotam (E 961) und Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) in brennwertverminderten Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie in sonstigen ähnlichen Brotaufstrichen aus Obst, wie brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Brotaufstrichen auf Trockenfruchtbasis, gestattet.
Die Verwendung der Süßungsmittel Acesulfam K (E 950), Cyclohexylsulfaminsäure und ihrer Na- und Ca-Salze (E 952), Saccharin und seiner Na-, K- und Ca-Salze (E…
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhalten die Einträge zu E 951, E 961 und E 962 in der Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 „Sonstige…
Am 9. Mai 2012 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Süßungsmitteln in allen Lebensmitteln, die zur Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 „Sonstige…
Am 24. April 2014 wurde ein Antrag gestellt auf Zulassung der Verwendung von Süßungsmitteln in allen Lebensmitteln, die zur Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3…
Eine Ausweitung der Verwendung der genannten Süßungsmittel auf alle sonstigen ähnlichen brennwertverminderten Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse soll es…
Eine Erweiterung der Verwendung dieser Süßungsmittel auf alle sonstigen ähnlichen brennwertverminderten Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse wird es ermöglichen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.