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Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach die neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, bereits vor den Daten, zu denen die harmonisierten Einstufungen Pflicht werden, auf freiwilliger Basis die harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung anzuwenden und die Kennzeichnung und Verpackung entsprechend anzupassen.
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach die neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren…
Lieferanten sollten die Möglichkeit haben, die harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, geändert durch die…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 können die harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende…
Die berichtigte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sollte ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.…
Lieferanten von Gemischen, die die Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, auf freiwilliger Basis sowohl die Einstufung als auch die Kennzeichnung gemäß der…
Damit die Lieferanten von Stoffen die neuen Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, übernehmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.