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Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Die Zollbehörden können gegebenenfalls den Weg, über den die Waren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen sind, und die hierfür einzuhaltende Frist bestimmen.
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, werden beim Ausgang von einer der folgenden Personen gestellt,
der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt,
der Person, in deren Namen oder für deren Rechnung die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt, handelt,
der Person, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren vor ihrem Ausgang aus dem Zollgebiet der Union übernimmt.
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen gegebenenfalls Folgendem:
der Erstattung beziehungsweise dem Erlass von Einfuhrabgaben,
der Zahlung von Ausfuhrerstattungen,
der Erhebung von Ausfuhrabgaben,
den nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgeschriebenen Formalitäten,
der Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und der Schutz des gewerblichen Eigentums, einschließlich Kontrollen gegen Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld, sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und von handelspolitischen Maßnahmen.
Die Waren werden von den Zollbehörden mit der Maßgabe zum Ausgang überlassen, sie in demselben Zustand aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen, in dem sie sich
bei der Annahme der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung oder
bei der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung befanden.
Der Beförderer, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt, oder die Person, die die Verantwortung für die Verbringung der Waren vor ihrem Ausgang aus…
Waren, die das Zollgebiet der Union nach Artikel 155 vorübergehend verlassen.
der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271.
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, unterliegen gegebenenfalls Folgendem:
Zur Ausfuhr, zum internen Unionsversand oder zur passiven Veredelung angemeldete Unionswaren unterliegen ab der Annahme der in Absatz 1 genannten Zollanmeldung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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