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Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in das Ausfuhrverfahren überzuführen.
Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die Ausfuhr sind die folgenden:
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden übermittelt oder verfügbar gemacht,
sämtliche Ausfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben wurden gezahlt oder es wurde hierfür eine Sicherheit geleistet und
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, unterliegen gegebenenfalls Folgendem:
der Erstattung beziehungsweise dem Erlass von Einfuhrabgaben;
den nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgeschriebenen Formalitäten;
den Verfahrensregeln für Ausfuhr und Ausgang.
Absatz 1 gilt nicht für Unionswaren,
die in die passive Veredelung übergeführt werden;
die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;
die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen zu liefern sind oder einem Mehrwertsteuer- oder Verbrauchsteuersatz von Null unterliegen – unabhängig vom Bestimmungsort des Flugzeugs oder des Schiffs – und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist;
die in das interne Versandverfahren übergeführt werden;
die das Zollgebiet der Union im Einklang mit Artikel 73 vorübergehend verlassen.
Die für das Ausfuhrverfahren geltenden Formalitäten gelten in den Fällen nach Absatz 4 Buchstaben a und b sowie – unabhängig vom Bestimmungsort des Flugzeugs oder des Schiffs – in den Fällen nach Absatz 4 Buchstabe c.
Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten nicht als aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Daten festlegt, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für Ausfuhr und Ausgang gemäß Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen.
in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren,
der Erhebung von Ausfuhrabgaben,
die Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274,
für in das externe Versandverfahren übergeführte Nicht-Unionswaren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren;
Unbeschadet des Artikels 161 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.