Art. 116 Abs. 8 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Abgabe, die Änderung oder die Ungültigkeitserklärung einer…
Art. 268 32013R0952Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für den Ausgang nach Artikel 267.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem…
Art. 273 Buchst. b 32013R0952Übertragung von Durchführungsbefugnissen
die Änderung der summarischen Ausganganmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1,
§ 20b Abs. 1 AWVAußenwirtschaftsverordnung
Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und ist weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranmeldung noch eine summarische…
§ 20 AWVAußenwirtschaftsverordnung
Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einer Wiederausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts…