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Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, werden wiederausgeführt, sofern die einschlägigen Wiederausfuhrdaten übermittelt oder verfügbar gemacht wurden und die zur Wiederausfuhr bestimmten Waren den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften in Bezug auf Nicht-Unionswaren entsprechen.
Die Wiederausfuhrdaten umfassen gegebenenfalls die Daten, die zur Erledigung des vorangegangenen Zollverfahrens oder zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung erforderlich sind.
Die Artikel 74 bis 80 und Artikel 123 gelten für die Wiederausfuhr.
Absatz 1 gilt nicht
für in das externe Versandverfahren übergeführte Nicht-Unionswaren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren;
wenn die Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, während ihrer Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren im selben Hafen oder am selben Flughafen zu ermöglichen.
Bis zum 28. Februar 2034 können Wiederausfuhrdaten bereitgestellt werden in
einer Wiederausfuhranmeldung oder
einer Wiederausfuhrmitteilung, wenn Waren in einer Freizone oder einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung umgeladen oder direkt aus einer Freizone oder einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung wiederausgeführt werden.
Bis zum 28. Februar 2034 gelten die Artikel 81 bis 93 für die Wiederausfuhranmeldung und die Wiederausfuhrmitteilung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle zu ergänzen, in denen eine Wiederausfuhrmitteilung abzugeben ist und in denen sie geändert oder für ungültig erklärt werden kann.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Abgabe, die Änderung oder die Ungültigkeitserklärung einer Wiederausfuhrmitteilung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren,
Werden Nicht-Unionswaren nach Artikel 270 Absatz 3 Buchstaben b und c aus dem Zollgebiet der Union verbracht und gilt die Verpflichtung zur Abgabe einer…
Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden,
die Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274,
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, unterliegen gegebenenfalls Folgendem:
Unbeschadet des Artikels 161 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.