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Die Verwendung von Echtem Karmin (E 120) sowie von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) ist derzeit in bestimmtem gereiftem Käse gestattet. Die gleiche technische Notwendigkeit wurde auch bezüglich der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) in rotem Pestokäse und der Verwendung von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) in rotem und grünem Pestokäse festgestellt.
zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung von Speisegelatine und Stärke, oder
Roter und grüner Pestokäse machen einen geringen Anteil am Käsemarkt insgesamt aus. Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Genehmigung der Verwendung von…
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird unter der Lebensmittelkategorie 1.7.2 „Gereifter Käse“ Folgendes geändert: 1. Der Eintrag zu E 120…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um…
Bei der derzeitigen Zulassung von Echtem Karmin (E 120) und von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) wurde die annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI), die 1983…
Am 2. April 2013 wurde ein Antrag gestellt auf Berichtigung der EU-Liste im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verwendung von kupferhaltigen Komplexen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.