Erwägungsgrund 5 32014R0011
Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.
Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.