Erwägungsgrund 6 32013R1270VERORDNUNG (EU) Nr. 1270/2013 DES RATES vom 15. November 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Inkrafttreten des neuen Protokolls gelten.
Erwägungsgrund 6 32012R1258Da es vorgesehen ist, das neue Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichung und frühestens ab dem 1. Januar 2013 vorläufig anzuwenden, sollte diese Verordnung ab…
Erwägungsgrund 5 32012R0972Da das aktuelle Protokoll am 31. Dezember 2012 ausläuft und das neue Protokoll ab dem 1. Januar 2013 vorläufig angewendet werden soll, sollte die vorliegende…
Erwägungsgrund 4 32012R0999VERORDNUNG (EU) Nr. 999/2012 DES RATES vom 9. Oktober 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
Da das Protokoll für einen Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten gilt, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten —
Erwägungsgrund 6 32012R0998VERORDNUNG (EU) Nr. 998/2012 DES RATES vom 9. Oktober 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits
Da das Protokoll ab dem 16. September 2012 vorläufig anzuwenden ist, sollte diese Verordnung ab dem 16. September 2012 gelten —
Erwägungsgrund 7 32004R2279VERORDNUNG (EG) Nr. 2279/2004 DER KOMMISSION vom 30. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates in Bezug auf die gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen
Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen mit Beginn der Anwendbarkeit des neuen Abkommens gelten, muss diese Verordnung möglichst bald in Kraft…