Erwägungsgrund 5 32014R1118
Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten wieder aufnehmen können, sieht das Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum seiner Unterzeichnung vor. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls gelten —