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Die Europäische Kommission ersuchte die Behörde, die erwarteten Gehalte an Fipronilrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und die daraus resultierende Exposition der Verbraucher neu zu berechnen und hierbei den Widerruf der Zulassungen für die Verwendung auf Kopf- und auf Grünkohl sowie die Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Änderung der RHG nach dem Widerruf der Zulassungen für die Verwendung auf Kopf- und auf Grünkohl vor . Sie kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen RHG ausreichend durch Daten belegt sind und dass kein Risiko für die Verbraucher festgestellt worden ist.
Für Fipronil legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene…
Für Teflubenzuron legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Da die Exposition gegenüber Rückständen aus verschiedenen Erzeugnissen zum potenziellen langfristigen Risiko für die Gesundheit der Verbraucher beitrug, wurden…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) gab zu den geltenden RHG für Dicofol und Propachlor gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung…
Für Boscalid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates informierte Deutschland die Kommission am 10. Februar 2012 über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.