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In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten zu Fipronil in Kartoffeln nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. Hinsichtlich der vom Antragsteller beantragten Änderung des RHG für Fipronil in Zuckerrohr, Rinder-, Schaf- und Ziegenfett kam die Behörde zu dem Schluss, dass alle Datenanforderungen erfüllt wurden und dass diese Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
In Bezug auf Oxathiapiprolin befand die Behörde, dass die vorgelegten Daten für die Festlegung neuer RHG für Kratzbeeren, Kartoffeln, Süßkartoffeln,…
Hinsichtlich aller anderen von den Antragstellern beantragten Änderungen der RHG für Cyantraniliprol gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche…
In ihrer Erklärung kam die Behörde zu dem Schluss, dass bei allen von den Antragstellern beantragten Änderungen der RHG für die betreffenden Stoffe für…
Hinsichtlich der vom Antragsteller beantragten Änderung des RHG gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die…
In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme kam die Behörde zu dem Schluss, dass bei allen vom Antragsteller beantragten Änderungen der RHG für die…
Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.