Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pendimethalinrückständen in Erdbeeren, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Paprika, Auberginen, Kürbisgewächsen (genießbare und ungenießbare Schale), Artischocken, Porree, Leber und Nieren von Schwein, Rind, Schaf und Ziege sowie Geflügelleber einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pendimethalinrückständen in Meerrettich, Pastinaken und Petersilienwurzel keine Angaben…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pendimethalinrückständen in Chicorée, Rapssamen, Kräutertees (getrocknet, Blüten) und…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Propyzamidrückständen in Feldsalat, Grünem Salat, Kraussalat, Kresse, Salatrauke —…
Für Pyrimethanil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Pyridat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene…
Für Pendimethalin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.