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Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates genehmigten Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume hat sich die Union verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Erhaltung der Lebensräume freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen zu gewährleisten.
Die Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten…
Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt muss die Union gemäß Artikel 8 Buchstabe…
Die Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten…
Die Union ist gemäß Beschluss des Rates 98/414/EG Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten…
Die Union ist gemäß Beschluss des Rates 98/392/EG Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, das alle Mitglieder…
Gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates ist die Union Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, nach dem alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.