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Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt muss die Union gemäß Artikel 8 Buchstabe h jenes Übereinkommens, soweit möglich und sofern angebracht, „die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen“.
Invasive nicht heimische Arten gelten als eine der Hauptursachen für den Verlust heimischer Arten und die Bedrohung der Artenvielfalt. Gemäß Artikel 8 Buchstabe…
Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates die Union ist,…
Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates genehmigten Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden…
Die Maßnahmen zur Vermeidung, Prävention, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, insbesondere auf Arten…
„Die Europäische Union erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 191, befugt ist,…
Die Mitgliedstaaten können aus ihrer jeweiligen gemäß Artikel 12 erstellten nationalen Liste der invasiven gebietsfremden Arten von Bedeutung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.