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Einige Arten migrieren natürlicherweise aufgrund von Umweltveränderungen. Diese Arten sollten in ihrer neuen Umgebung nicht als gebietsfremd angesehen werden und sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sein. Im Mittelpunkt dieser Verordnung sollten ausschließlich Arten stehen, die durch menschliches Einwirken in die Union gelangen.
Bei der Verfolgung der Ziele dieser Verordnung ist die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere deren Abgelegenheit, deren Insellage…
Auch die Umsiedlung von Arten innerhalb ihrer natürlichen Verbreitungszone in Gebiete, in denen sie aus besonderen biogeografischen Gründen nicht vorkommen,…
Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich a) in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter…
Diese Verordnung gilt nicht für die Umsiedlung gebietsfremder Arten innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, aufgrund wissenschaftlicher Gutachten besteht…
Das Auftreten gebietsfremder Arten (Tiere, Pflanzen, Pilze, Mikroorganismen) an neuen Standorten ist nicht immer ein Grund zur Besorgnis. Ein erheblicher Teil…
Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung beibehalten oder erlassen können, die strenger sind als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.