Erwägungsgrund 11 32014R1143
Die Kriterien für die Aufnahme in die Unionsliste sind das Hauptinstrument für die Anwendung dieser Verordnung. Um die effiziente Verwendung der Mittel zu gewährleisten, sollte mit den Kriterien sichergestellt werden, dass unter den derzeit bekannten potenziellen invasiven gebietsfremden Arten diejenigen aufgenommen werden, die die stärksten nachteiligen Auswirkungen haben. Die Kommission sollte dem durch diese Verordnung eingerichteten Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag für eine auf diesen Kriterien basierende Unionsliste vorlegen. Bei der Vorlage des Vorschlags für diese Unionsliste sollte die Kommission diesen Ausschuss darüber in Kenntnis setzen, wie sie diese Kriterien berücksichtigt hat. Die Kriterien sollten eine Risikobewertung gemäß den geltenden Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über die Einführung von Handelsbeschränkungen für Arten umfassen.