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Da angesichts der engen Verbindung zwischen der Absatzförderungspolitik und den übrigen GAP-Instrumenten und unter Berücksichtigung der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierungen und der Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahmen auf…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung allgemeiner Bestimmungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.